Kostenerstattung - Rechtsanwaltskanzlei Link, Hannover

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Kostenerstattung

Wissenswertes > Für Mandanten
»Holzhammer (Geld)« von »Succo« aus Deutschland
 
»Wer ins Unrecht fällt, zahlt die Kosten.«
(Deutsches Sprichwort)
 
 
Erstattung der vorgerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten
 
Ein ganz wichtiges Thema im Zusammenhang mit der anwaltlichen oder sogar gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist (insbesondere natürlich dann, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, die die Finanzierung des Rechtsstreits übernimmt) die Frage nach der Erstattungsfähigkeit derjenigen Kosten, die erst durch die Rechtsverfolgung entstehen – der sogenannten Nebenkosten also. Man könnte insofern auch von Kollateralschäden sprechen …
 
Insofern gilt erst einmal der ganz simple Grundsatz: Wer verliert, zahlt.
 
 
 
Begründung des Kostenerstattungsanspruchs
 
Das bedeutet zunächst zweierlei: Um einen Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner zu erhalten, muß dieser – wenig überraschend – erst einmal unterliegen. Dies kann er grundsätzlich auf zweierlei Arten:
 
  1. vorgerichtlich durch (faktisches) Anerkenntnis des Anspruchs einschließlich der mit dessen Durchsetzung verbundenen, nunmehr auf ihn als Schuldner entfallenden Kostenlast oder
  2. im streitigen Gerichtsverfahren, wenn er im Rahmen der Entscheidung über die Kosten hierzu verurteilt wird (was bei einem Prozeßverlust freilich der Regelfall ist).
 
 
 
Fatal: Auf halbem Wege umkehren und aus Angst vor der eigenen Courage »kneifen«
 
»Angstkatze« von W. D. Kunze (»WDKunze«) aus Deutschland
Für den Gläubiger heißt dies unter anderem: Wenn er erst einmal kostenauslösende Maßnahmen getroffen hat, dann muß er diesen Weg vernünftigerweise auch bis zum Ende, das heißt bis zu einer wie auch immer gearteten Einigung mit seinem Gegner gehen. Denn ohne Unterliegen »gibt’s nichts« – wobei es grundsätzlich egal ist, ob dieses Unterliegen dem Gegner (erst kostspielig) durch ein Gericht bescheinigt wird oder dieser sich zur Vermeidung noch kostspieligerer Maßnahmen selbst nolens volens in die Rolle des Unterlegenen begibt, indem er den Klageanspruch anerkennt.
Keinesfalls unterliegen tut der Gegner aber, wenn Sie gleichsam »im stillen Kämmerlein« – gern auch mit Ihrem Anwalt – die Rechtslage eruieren und ohne jeden Dialog mit der Gegenseite, das heißt also allein »für sich« zu dem Schluß kommen, Ihr Gegner habe verloren, mithin Unrecht; denn daß jenen dies nicht binden kann, ja nicht einmal interessieren muß, dürfte sich wohl von selbst verstehen.
 
Wir weisen deswegen ausdrücklich auf diesen Punkt hin, weil wir es durchaus schon mit Mandanten zu tun hatten, die allen Ernstes glaubten, Rechtsberatung und sonstige Maßnahmen seien für sie geradezu gratis, weil sie doch schließlich »Recht hätten«. Und auch wenn diese Frage nie abschließend geklärt werden sollte – weil die fraglichen Mandanten nämlich irgendwann doch »kalte Füße« bekamen und die weitere Verfolgung ihrer legitimen Interessen abbrachen –, sind wir hier bis zum heutigen Tage der Auffassung: Ja, stimmt. Die Mandanten hatten Recht.
Nur weiß das eben niemand. Kein Gericht. Und auch kein Gegner.
… Weil es nämlich nie dazu kommen sollte, diese Frage verbindlich zwischen den Parteien klären zu lassen!
 
Hätte man den Anspruch weiterverfolgt – es ging um die Zustimmung zu einer Immobilienveräußerung durch die Hausverwaltung, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht versagt worden war und somit relativ unproblematisch auf dem Klagewege hätte erzwungen werden können, zumal sie sich mit der Zustimmungserklärung auch längst in Verzug befand –, so hätte unsere Mandantschaft den insoweit wohl leider zu führenden Prozeß gewonnen und sich die Kosten der zweckenentsprechenden Rechtsverfolgung, mithin auch unsere eigene Kostennote, vom Gegner erstatten lassen können.
So hingegen blieb sie auf diesen Kosten sitzen. Und die waren sowohl angesichts des Umfangs der hier geleisteten Beratungstätigkeit als auch mit Blick auf den Gegenstandswert von deutlich über € 150.000,-- nun einmal leider recht hoch.
Nicht, daß wir auf diese Konsequenz sowie die guten Erfolgsaussichten der Klage nicht wiederholt hingewiesen und nachdrücklich zur Klageerhebung geraten hätten …
 
 
 
Wer nicht wagt klagt, der nicht gewinnt
 
»Risiko« von Peggy und Marco Lachmann-Anke (»3DMan_EU«) aus Dortmund, DeutschlandBedeutet im Ergebnis also: Sobald erst einmal Kosten ausgelöst worden sind, sollten Sie auch den Mut haben, »die Sache durchzuziehen« – andernfalls tragen nämlich Sie die Kosten für alles, was sie bis zum Abbruch Ihrer Bemühungen begonnen haben, und zwar vollkommen unabhängig von der Rechtslage, ob Ihr Anspruch also nun besteht oder nicht! Wer seinen Angriff abbricht, bevor überhaupt über den Streit entschieden werden kann, der kann schließlich nicht gewinnen. Und wer nicht gewinnt, der bekommt auch nichts, sondern verliert sogar. So hart, so einfach, so wahr.

Das gilt im übrigen auch vor Gericht: Haben Sie erst einmal Klage erhoben und hat sich für den Gegner ein Prozeßbevollmächtigter bestellt, ja ist womöglich sogar schon mündlich verhandelt worden (was auf seiten der beteiligten Anwälte zusätzlich zu der Verfahrens- auch noch eine Terminsgebühr auslöst), und Sie nehmen die Klage zurück, weil Sie urplötzlich Angst vor den (freilich immer vorhandenen) Unwägbarkeiten richterlicher Entscheidungsfindung bekommen, dann können Sie Ihren Prozeß nicht mehr gewinnen. Zwar erläßt Ihnen das Gericht hieraufhin einen Teil der Gerichtskosten; die Honorare der beteiligten Anwälte, die sich wegen Ihrer »Unvollendeten« nichtsdestotrotz Arbeit gemacht und sich dafür auch teure Zeit genommen haben, gehen allerdings vollumfänglich auf Ihre Kappe.
 
Daher, erste grundsätzliche Regel: Erst nachdenken, ob man sich einen Rechtsstreit (notfalls auch über mehrere Instanzen) auch wirklich leisten kann, die Nerven und gegebenenfalls auch das wirtschaftliche Durchhaltevermögen besitzt – aber es dann, wenn die Entscheidung dafür gefallen ist, es »auf die harte Tour durchzuziehen«, auch bitteschön zu Ende bringen! Wer nämlich erst kneift, wenn die erste martialische Kriegserklärung längst übermittelt ist und sich alle Parteien gleichsam in Kriegsbemalung und sich zum Zwecke der Einschüchterung des Gegners lauthals brüllend auf die Brust schlagend gegenüberstehen, der schadet sich nur selbst und sorgt überdies in aller Regel auch auf seiten des Gegners allenfalls für ein sardonisches Lächeln – frei nach dem Motto: »Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen«.
 
 
 
Höhe des Erstattungsanspruchs
 
Die zweite grundsätzliche Regel in Erstattungsfragen lautet: Erstattungsfähig sind allein die gesetzlichen Gebühren – nicht das, was Sie möglicherweise jenseits dieser mit Ihrem Rechtsanwalt vereinbart haben.
 
Das heißt: Wenn Sie eine Zeithonorarvereinbarung mit Ihrem Anwalt treffen – was gerade bei Mandaten mit eher geringem Streitwert vollkommen normal ist, da sie andernfalls für den Anwalt zum Verlustgeschäft würden –, erhalten Sie im Rahmen Ihres Erstattungsanspruchs trotzdem nur das vom Gegner bezahlt, was sich nach dem Gesetz, das heißt bei streitwertabhängiger Abrechnung, an Kosten ergeben hätte. Und das ist zumeist deutlich weniger. Denn gerade weil eine Bearbeitung bestimmter (Klein-)Mandate bei Bezahlung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wirtschaftlich schlicht nicht möglich wäre – insbesondere dann, wenn es sich um sehr komplexe und/oder umfangreiche Angelegenheiten bei vergleichsweise geringen Streitwerten handelt –, hat Ihr Anwalt ja legitimerweise eine Zeithonorarvereinbarung mit Ihnen geschlossen, und es kann natürlich nicht das Problem Ihres Gegners sein, wenn Sie einen besonders fähigen, besonders gründlichen und/oder besonders engagierten Anwalt auswählen, der zwar aufgrund seiner enormen Kompetenz, Erfahrung und Akribie außergewöhnlich gute Erfolgschancen verspricht, dafür aber eben auch nicht minder kostspielig ist: Müßte Ihr Gegner auch diese gesetzlich erst einmal nicht vorgesehenen Mehrkosten für einen ihn letztlich den Prozeß kostenden Anwalt tragen, hieße dies, ihn dazu zu verdammen, seinen eigenen Richtblock zu säubern – und das ist natürlich nicht gewollt.
Im Ergebnis bedeutet dies: Zahlen Sie für Ihren Anwalt mehr als gesetzlich vorgesehen – und das ist gerade bei den vorgenannten Mandatstypen durchaus normal –, dann werden Sie auf dem die gesetzlichen Gebühren überschüssigen Teil sitzenbleiben, auch wenn Sie gewinnen.
 

»Kristallkugel (Euroschein)« von Gerd Altmann (»GerAlt«) aus Freiburg, DeutschlandLeider wird aber umgekehrt durchaus kein Schuh aus der Angelegenheit: Wenn Sie also mit Ihrem Anwalt beispielsweise eine stundenbasierte Gebührenvereinbarung über eine vergleichsweise triviale und somit schnell zu bearbeitende Angelegenheit mit einem relativ hohen Streitwert schließen, die bei Abrechnung nach den gesetzlichen, das heißt streitwertbezogenen Vorschriften überproportional kostspielig wäre, bei zeitbasierter Abrechnung hingegen vergleichsweise günstig ist, so können Sie sich später von Ihrem Gegner natürlich nicht die (in diesem Falle ja sogar ausnahmsweise höheren) gesetzlichen Gebühren erstatten lassen und sich über den Differenzbetrag zu dem von Ihnen tatsächlich an Ihren Rechtsanwalt Gezahlten gleichsam bereichern. Schließlich geht es um die Erstattung von Nebenkosten, die Sie lediglich schadlos, aber eben auch nicht besser stellen soll, als Sie ohne den Rechtsstreit dagestanden hätten!
 
Freilich bedeuten diese Beispiele nicht, daß Sie bei einem Prozeß, den Sie eigentlich gewonnen haben, faktisch draufzahlen und mit einem Minus aus der Sache herausgehen müßten: Zwar sind auch derartige Konstellationen theoretisch denkbar (Beispiel: Eine Klage wegen einer Forderung in Höhe von € 10,-- kann nur in einem wirtschaftlichen Fiasko enden, wenn Ihr Anwalt ein Honorar beanspruchen darf, das auch nur zehn Euro über den – insoweit noch erstattungsfähigen – gesetzlichen Gebühren liegt); es ist jedoch auch Aufgabe Ihres Anwalts, Sie über juristische Kamikazeflüge wie diese aufzuklären und nachdrücklich von ihnen abzuraten, weshalb es derartige Fälle in der Praxis auch kaum vor einen Richter schaffen werden.
Vielmehr sollten Sie sich vergegenwärtigen, daß Sie ohne die Inanspruchnahme Ihres Anwalts Ihren Prozeß und damit auch Ihre Hauptforderung womöglich schon von vornherein »abschreiben« könnten, Sie also selbst dann, wenn Sie einen Teil des Anwaltshonorars aus eigener Tasche bezahlen müßten, immer noch einen Gewinn, das heißt einen gegenüber der Alternative (nämlich, überhaupt nichts unternommen zu haben) positiven Saldo erzielten. Wie hoch dieser dann konkret ausfällt und bis zu welchen Grenzen sich die Angelegenheit in einer derartigen Konstellation noch wirtschaftlich für Sie lohnt, müssen Sie sich letzten Endes natürlich immer selbst beantworten oder im Dialog mit Ihrem Anwalt herausarbeiten. Wir jedenfalls gehen grundsätzlich sehr offen mit derartigen Fragen um, kalkulieren gern mit Ihnen die wirtschaftliche Vertretbarkeit sämtlicher realistisch zur Verfügung stehender Optionen und raten gegebenenfalls auch entschieden von Himmelfahrtskommandos ab: Denn auch uns ist unser Ruf zu schade, unsere Mandanten zwar juristisch gesehen »gewinnen«, aber gleichwohl nur einen sie im Endeffekt schädigenden (Phyrrus-)Sieg einfahren zu lassen.
 
 
 
Schuldner und Gläubiger des Kostenersatzanspruchs
 
Ein weiteres wichtiges Thema, das für viele Kollegen und in der Anfangszeit der Kanzlei auch für uns schon Anlaß für diverse, das Mandatsverhältnis auch nicht immer versüßende Mißverständnisse war, ist die Frage danach, wer im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten eigentlich wem was schuldet. Bisweilen scheint hier nämlich tatsächlich die Vorstellung vorzuherrschen, daß der Mandant seinem Anwalt im Obsiegensfalle überhaupt kein Honorar zahlen müsse, da jener ja schließlich »sein Geld schon vom Gegner bekommt«.
 
Dem ist natürlich nicht so – auch wenn einige Kanzleien dies für sehr gute Mandanten kulanterweise wenigstens scheinbar so handhaben mögen, indem sie nämlich einfach ihre Kostennoten diesen gegenüber zumindest solange nicht liquidieren, bis der Gegner tatsächlich gezahlt hat, und dann ihre Ansprüche mit den eingegangenen Zahlungen verrechnen, bevor sie den resultierenden Differenzbetrag (gleichsam den »Reingewinn«, in der Regel also die Hauptforderung) an den Mandanten weiterleiten. Wir hingegen halten diesen Ansatz für unnötig konfliktträchtig im Falle von gegnerischen Zahlungsausfällen und ziehen daher von Anfang an klare Verhältnisse entschieden vor – frei nach dem Motto: »In Gelddingen sachlich.«
 
Denn der Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Rechtsanwalts- und Gerichts-, mithin die Verfahrenskosten im weitesten Sinne, steht natürlich immer nur dem Mandanten zu – und zwar sowohl im Hinblick auf den aus ihm realisierten Gewinn als auch bezüglich des Risikos, daß einzelne Forderungen bisweilen auch einmal nicht beizutreiben sind. Sein Rechtsanwalt hilft ihm lediglich dabei, diesen Anspruch namens und im Auftrage des eigentlichen Forderungsinhabers zu realisieren.
 
Dies sollte eigentlich ganz von selbst einleuchten, weshalb es uns immer wieder verwundert, welche Fehlvorstellungen auch und gerade in diesem Punkt immer noch existieren: Schließlich kann es doch nicht Aufgabe des Rechtsanwalts sein – der ja zu diesem Zeitpunkt seine Arbeit längst (und offenbar auch gut, da erfolgreich) erledigt hat –, das Insolvenzrisiko eines Schuldners zu tragen, den er sich ja nicht einmal selbst ausgesucht hatte, sondern der ihm quasi mit dem Mandat »aufgenötigt« wurde. Es ist auch schlicht nicht das Problem des Rechtsanwalts, wenn sein Mandant sich im Vorfeld auf Geschäftsbeziehungen zu säumigen oder schlimmstenfalls sogar vollkommen illiquiden Schuldnern eingelassen hat. Dieses Risiko trägt verständlicherweise der Mandant allein; der Anwalt ist lediglich dafür zuständig, es so gering zu halten, wie zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme noch möglich, und Ihnen dabei zu helfen, etwaige durch ein vielleicht nicht ganz so glückliches Händchen bei der Auswahl Ihrer Geschäftspartner bedingte Schäden so weit wie möglich zu liquidieren.
 
Im Klagefall bedeutet dies, daß der Kläger zunächst sowohl für die Gerichts- als auch die eigenen Anwaltskosten in Vorlage tritt – nämlich erst einmal in Form von Vorschüssen, die sich im Laufe des Verfahrens auch durchaus noch durch entsprechende Nachforderungen erhöhen können: Man denke etwa an einzuholende Sachverständigengutachten, Reisekosten für aus dem Ausland herbeizuschaffende Zeugen, Streitwerterhöhungen durch Prozeßhandlungen wie etwa die Erhebung der Widerklage oder dergleichen mehr.
Am Ende des Verfahrens wird dann in dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren durch den zuständigen Rechtspfleger ermittelt, welcher Partei in welchem Umfang welche Kostenpositionen (Gerichtskosten im weitesten Sinne und Kosten der beteiligten Anwälte) zur Last fallen: Denn nicht selten wird ein Prozeß ja nicht zu 100 % gewonnen respektive verloren, sondern – insbesondere im Rahmen von Vergleichen – nur ein Teil der ursprünglich geltend gemachten Forderung zuerkannt, und dementsprechend verteilen sich natürlich auch die Kosten gemäß den Quoten des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens auf die streitenden Parteien. Schlußendlich werden die einzelnen Zahlungsverpflichtungen mit etwaig bereits eingezahlten Vorschüssen sowie natürlich auch miteinander verrechnet und der verbleibende, überschüssige Betrag der insoweit in größerem Umfang verpflichteten Partei mitgeteilt. Es ist dann an ihrem Gegner, die sich insoweit ergebende Forderung bei dem Verpflichteten zu liquidieren – was in der Regel auch ziemlich problemlos erfolgt, von seinem Rechtsanwalt als Teil des ganz normalen Mandatsabschlusses miterledigt wird und dem Berechtigten kaum als eigenständiger Bearbeitungsschritt auffällt. Idealerweise merken Sie von diesem Schritt also kaum etwas und hält er den endgültigen Abschluß des Verfahrens auch nicht nennenswert auf.
 

»Armut« von Gerd Altmann (»GerAlt«) aus Freiburg, DeutschlandEs ist in diesem Zusammenhang zudem wichtig, sich zu vergegenwärtigen, daß auch der im Prozeß Unterlegene keineswegs »den gegnerischen Anwalt bezahlen« muß, wie es bisweilen so schön heißt: Zwar mag dies im Ergebnis insofern richtig sein, als das Portemonnaie der unterlegenen Prozeßpartei in derartigen Kostenerstattungsfällen letzten Endes um die Höhe der gegnerischen Anwaltsrechnung erleichtert wird (jedenfalls, soweit sie nicht die gesetzlichen Gebühren übersteigt; siehe insofern schon weiter oben), ist juristisch (normalerweise, das heißt, sofern sich der gegnerische Anwalt nicht die Kostenerstattungsansprüche seines Mandanten abtreten läßt) aber falsch. Denn auch der Rechtsanwalt der Gegenseite hat seinen Anwaltsvertrag mit der von ihm vertretenen Partei geschlossen, und gerade nicht mit Ihnen – womit es schon an einer tauglichen Rechtsgrundlage dafür fehlt, Sie in Anspruch zu nehmen.
Solange der gegnerische Anwalt sich also den Erstattungsanspruch seiner Mandantschaft gegen Sie nicht abtreten läßt, haben Sie strenggenommen auch mit ihm nichts zu tun; vielmehr liquidiert er zunächst bei Ihrem Gegner, woraufhin dieser wiederum einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen Sie hat (und freilich in aller Regel durch seinen Anwalt gegen Sie geltend machen wird)!
Sicher, das mag auf den ersten Blick vielleicht nach juristischer Haarspalterei klingen, verdeutlicht aber die Zuordnung der Zahlungsverpflichtungen sehr und wird vor allem immer dann bedeutsam, wenn es irgendwo einmal »in der Anspruchskette klemmt«, also etwa bei dem Zahlungsverpflichteten nichts zu holen ist und man gleichwohl die Kostennote seines eigenen Anwalts erhält: Denn diesem kann es strenggenommen vollkommen gleichgültig sein, ob Sie Ihren diesbezüglichen Ersatzanspruch realisieren können oder nicht: Sein Schuldner (ebenso wie der des Gerichts) sind erst einmal Sie, keinesfalls aber Ihr Gegner. Andernfalls übernähme Ihr Anwalt ja das Risiko, daß jemand insolvent ist oder wird, den er sich nicht einmal selbst als Vertragspartner ausgesucht, sondern gleichsam »aufs Auge gedrückt« bekommen hatte. Und das wird wohl kein vernünftiger Kollege – uns selbst freilich nicht ausgenommen – jemals wollen.
 
Umgekehrt sieht die Angelegenheit dagegen aus, wenn Sie den Prozeß gewinnen: Auch in diesem Fall zahlen Sie erst einmal Ihre Gerichts- und eigenen Anwaltskosten, unter keinen Umständen aber die Anwaltskosten des Gegners. Denn wie der einen Anwalt bezahlt, auf dessen Mandatierung er in derartigen Konstellationen ja ersichtlich besser verzichtet und statt dessen lieber ein Versäumnisurteil akzeptiert oder aber den Anspruch anerkannt hätte, ist allein sein Problem – auch wenn es zumindest mittelbar natürlich auch Ihres werden könnte, weil nämlich insofern das womöglich ohnehin nur noch spärliche Vermögen Ihres Schuldners endgültig verbraucht werden und am Ende des Tages zur Befriedigung Ihres eigenen titulierten Anspruchs überhaupt nichts mehr übrig sein könnte.
Dieses Geld ist also zunächst erst einmal weg.
Erst in einem zweiten Schritt (der freilich in der Praxis, wenn alles ohne Komplikationen abläuft, kaum als solcher erkennbar ist) realisieren Sie die sich aus dieser (Vor-)Leistung ergebenden Ersatzansprüche gegenüber dem Gegner, der zuvor im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu einer Zahlung an Sie in der entsprechenden Höhe verpflichtet wird.
 
Wichtig ist also, zu begreifen, daß grundsätzlich jede Partei erst einmal für die von ihr selbst ausgelösten Kosten aufkommen muß. Dies gilt übrigens im gerichtlichen wie auch schon im vorgerichtlichen Bereich – nur daß es im letztgenannten natürlich kein Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger gibt, sondern der sich bewußt und aus freien Stücken, das heißt auch ohne entsprechendes Urteil in die Rolle des Unterlegenen begebenden Partei die Anwaltskosten durch den Rechtsanwalt selbst auferlegt werden: Zahlt der Gegner sie neben der Hauptforderung freiwillig, so trennt man sich im Guten; tut er es dagegen nicht, wird die Sache eben tatsächlich vor die Gerichte gebracht – mit dem Ergebnis, daß spätestens am Ende dieses Schritts ein »amtlicher« Kostenfestsetzungsbeschluß vorliegt und verfahren werden kann wie oben beschrieben.
 
Aus alledem folgt demnach: Stellt sich am Ende eines Verfahrens heraus, daß Ihr Schuldner illiquide ist, haben Sie als Gläubiger erst einmal ein Problem: Denn dem Gericht und ihrem Anwalt können Sie die wirtschaftlichen Probleme eines Gegners, gegen den schließlich sie – und nicht Ihr Rechtsanwalt, geschweige denn das Gericht – zu Felde ziehen, kaum entgegenhalten. Infolgedessen werden Sie diese Kosten erst einmal tragen müssen, bis Sie sie irgendwann doch noch einmal bei Ihrem Gegner liquidieren können.
 
Aus diesem Grund ist es in denjenigen Fällen, in denen schon im Vorfeld abgesehen werden kann, daß Ihr Schuldner zahlungsunfähig ist oder dies jedenfalls bis zum Ende eines eventuellen Gerichtsverfahrens werden könnte, von überaus großer Wichtigkeit, mit Ihrem Anwalt sehr offen über die Kosten und natürlich die wirtschaftlichen Folgen in dem Fall zu sprechen, daß sich das Insolvenzrisiko auf seiten Ihres Gegners tatsächlich verwirklicht. Möglicherweise wird man in einem solchen Fall zu anderen, kostensparenderen oder schnelleren Rechtsschutzmöglichkeiten Zuflucht nehmen oder im Einzelfall sogar ganz von Klageerhebung abraten müssen. In anderen Fällen können Recherchen über den Umfang des gegnerischen Vermögens weiterhelfen. All diese Dinge sollten allerdings geklärt werden, bevor allzu viel Geld in einen zwar juristisch vielleicht sogar problemlos zu gewinnenden, dafür aber wirtschaftlich günstigstenfalls eine Nullrunde, wenn nicht sogar ein Fiasko darstellenden Prozeß investiert und damit im Ergebnis schlicht versenkt wird.
 
Sprechen Sie uns einfach an – wir helfen Ihnen jederzeit gern!
 
 
 
Kostentragung bei Vergleichen

Viele Prozesse, aber auch etliche vorgerichtliche Streitigkeiten werden heute zum Zwecke der beiderseitigen Risikominimierung nicht mehr mit einem streitigen Urteil, sondern vorzugsweise per Vergleich beendet.
Im Falle eines gerichtlichen Vergleichs geben beide Parteien ein wenig nach, rücken also von ihren zunächst vertretenen Positionen ein Stück weit ab und bewegen sich auf den jeweiligen Gegner zu, um durch das Finden eines für alle Beteiligten tragfähigen Kompromisses ohne ein entsprechendes Urteil (das ja seinerseits immer auch eine gewisse Unwägbarkeit darstellt) eine rechtliche Unsicherheit – nämlich in aller Regel eben über das Bestehen oder Nichtbestehen des streitgegenständlichen Anspruchs – zu beseitigen.
Mit anderen Worten, und etwas ketzerischer ausgedrückt: Hier lassen alle Prozeßbeteiligten Federn!
 
»We« von John Hain (»JohnHain«) aus Carmel, Vereinigte Staaten von AmerikaDie an dem Vergleich beteiligten Anwälte wiederum erhalten hierfür eine etwas höhere Gebühr, während sich zugleich die Gerichtsgebühren auf ein Drittel der sonst anfallenden Kosten ermäßigen. Sinn dieser Regelung ist es, daß zum einen das Gericht in einer Vergleichssituation deutlich weniger Arbeit hat (so muß beispielsweise kein Urteil geschrieben werden; auch Beweisaufnahmen entfallen bei einem rechtzeitigen Vergleich in der Regel) und sich somit gleichsam »mit etwas weniger Geld zufriedengeben kann«, und daß zum anderen den Anwälten eine Motivation geboten werden soll, auf eine gütliche und vor allem rechtssicherere Konfliktlösung hinzuarbeiten, statt ihre Mandanten um der bloßen Gebühren willen durch den Prozeß und womöglich sogar noch die Folgeinstanzen zu hetzen.
Rein rechnerisch ist dies zwar nicht hundertprozentig richtig, aber man könnte durchaus sagen, daß die zusätzliche (Vergleichs-)Gebühr der Anwälte durch die im Vergleichsfall gewährten Nachlässe bei der Gerichtsgebühr einigermaßen subventioniert wird; andernfalls würde der Vergleich für die Parteien nämlich in vielen Fällen wohl schon aufgrund der erheblichen Kostenmehrbelastung wirtschaftlich unattraktiv, vergliche sich somit also auch niemand mehr freiwillig.
 
Da es im Rahmen eines solchen Vergleichs also eigentlich keinen Gewinner und keinen Verlierer geben soll (sondern, wie man es mal ganz zynisch formulieren könnte, nur zwei Parteien, die beide in dem Bewußtsein davonschleichen, Opfer eines faulen Kompromisses geworden zu sein), stellt sich die Frage, wie dann, wenn es keinen Obsiegenden und keinen Unterlegenen gibt, mit den angefallenen Gebühren zu verfahren ist. Denn irgendwer muß die Zeche ja schließlich zahlen!
 
Insoweit haben sich in der Praxis hauptsächlich zwei Herangehensweisen etabliert:
 
    • Im einen Fall – und zwar vornehmlich dann, wenn sich die Parteien tatsächlich »ungefähr in der Mitte getroffen« haben – macht man es sich ganz einfach, indem die Kosten gegeneinander »aufgehoben« werden. Das klingt wichtig, meint aber im Grunde etwas vollkommen Simples, nämlich: Jeder zahlt seinen eigenen Anwalt, und die Gerichtskosten werden gehälftelt, also zu gleichen Teilen geteilt.
 
    • Bei Vergleichen hingegen, die zwar ebenfalls im Wege des gegenseitigen Nachgebens geschlossen wurden, bei denen aber eine Partei angesichts ihrer ersichtlich (oder vermeintlich) geringeren Erfolgsaussichten ein größeres Interesse an einer gütlichen Streitbeilegung hatte als die andere und deswegen ihrem Gegner auch deutlich mehr entgegengekommen ist als jener ihr, man sich also, bildlich gesprochen, wesentlich weiter im Feld einer Partei trifft und eben nicht in der mehr oder minder exakten Mitte, kann man ebenfalls quoteln, das heißt die Verfahrenskosten in genau dem Verhältnis aufteilen, in dem die beiden Parteien ihr ursprüngliches Ziel realisieren konnten: Hatte also beispielsweise der Kläger ursprünglich eine Forderung in Höhe von € 2.000,-- geltend gemacht, mußte dann aber im Laufe des Prozesses erkennen, daß er kaum eine Chance haben würde, seine Klage zu gewinnen, und ist er aus diesem Grunde, das heißt zur Vermeidung eines (dann womöglich sogar die gesamte Klage abweisenden) Urteils dem Beklagten im Rahmen des Vergleichs so weit entgegengekommen, daß er am Ende nur noch € 500,-- erhielte, dann hätte er nur mehr 25 % seines ursprünglichen Begehrs verwirklichen können. Umgekehrt hätte sich der Beklagte, der ja zunächst beantragt hatte, die Klage in vollem Umfang, das heißt im Hinblick auf die gesamten € 2.000,-- abzuweisen, nunmehr ein Viertel dieses Betrages akzeptiert. Im Ergebnis heißt dies, daß der Kläger 75 % seiner ursprünglichen Erwartung aufgegeben hätte, der Beklagte hingegen »nur« 25 %. Und demgemäß wäre es natürlich auch kaum fair, die Verfahrenskosten so zu verteilen, als hätten sich beide Parteien in der Mitte, das heißt an einem von den gegensätzlichen Erwartungen der Streithähne jeweils gleich weit entfernten Punkt getroffen: Nein, der Kläger hätte ja sehr viel mehr Federn lassen müssen! Dies aber sollte sich freilich auch in der Kostenentscheidung niederschlagen, weshalb in derartigen Konstellationen vielfach die Kostenquote der (hypothetischen) Erfolgsquote nachempfunden wird. In unserem Beispiel trüge also der Kläger entsprechend dem Umfang seiner »geplatzten Träume« 75 % der gesamten Verfahrenskosten, das heißt der Summe aus den Gerichts- und sämtlichen Anwaltskosten, während der Beklagte die verbliebenen 25 % zu begleichen hätte.
 
Auch diese Dinge sollten wohlbedacht sein, bevor man in einem laufenden Verfahren einen Vergleich ins Auge faßt oder sich vom Gericht zu einem solchen »überreden« läßt (denn es sollte sich von selbst verstehen, daß auch Richter kein Interesse an langwierigen Auseinandersetzungen haben, an deren Ende womöglich noch ein umfangreiches streitiges Urteil mit komplexen Rechtsausführungen, komplizierter Beweiswürdigung etc. steht): Gerade, wenn man ohnehin schon einen Teil seiner Anwaltskosten selbst tragen muß – weil insofern nämlich beispielsweise eine zeitbasierte Vergütungsberechnung vereinbart worden ist, die die (allein erstattungsfähigen) gesetzlichen Gebühren übersteigt –, und insbesondere dann, wenn im Rahmen der mündlichen Verhandlung womöglich sogar schon eine kostenintensive Beweisaufnahme mit Sachverständigen etc. stattgefunden hat, die die Prozeßkosten abermals deutlich in die Höhe treibt, lohnt es sich, sehr genau hinzuschauen, welchen Anteil am wirtschaftlichen Gesamtgewinn beziehungsweise -verlust die Verfahrenskosten haben, und entsprechend konziliant oder eben unnachgiebig bei den Verhandlungen über die Kostentragungspflicht zu sein.
 
Ebenso, wie auch das Gericht von Gesetzes wegen dazu angehalten ist, in jeder Verfahrenssituation auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken, prüfen auch wir mit Ihnen nicht nur unmittelbar bei Mandatsannahme, das heißt im Rahmen der grundsätzlichen Zielbestimmung, sondern in regelmäßigen Abständen immer wieder (insbesondere aber natürlich immer dann, wenn sich signifikante Umstände ändern, die eine juristische und/oder wirtschaftliche Neubewertung des Falles gebieten), ob und inwieweit es sich in Ihrem konkreten Fall (noch) lohnt, alles auf eine Karte zu setzen, das heißt, es auf ein streitiges Urteil ankommen zu lassen, oder womöglich doch lieber auf einen einvernehmlichen, für sämtliche Beteiligten aber deutlich weniger riskanten Kompromiß im Wege gegenseitigen Nachgebens hinzuarbeiten.
 
Sprechen Sie uns einfach an – wir helfen Ihnen jederzeit gern!
 
 
 
Fälle, in denen die Kostenerstattung gänzlich ausgeschlossen ist

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen der Kläger ganz unabhängig vom Erfolg seiner Klage keinen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Gegner hat.
 
In erster Linie sind hier sämtliche arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz zu nennen, in denen Rechtsanwaltsgebühren prinzipiell nicht erstattet werden. Hier wären Sie also von vornherein auf eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung, Unterstützung durch eine Gewerkschaft oder bei entsprechender wirtschaftlicher Situation auf Prozeßkostenhilfe angewiesen, andernfalls Sie Ihren Prozeß aus eigener Tasche bezahlen müßten.
 
»Brieftasche (geschlossen)« von Kamalakannan (»ITKannan4U«) aus Salem, Indien
In der Praxis allerdings nicht minder wichtig sind die Fälle des »sofortigen Anerkenntnisses« des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs durch die Beklagtenseite: Damit ist gemeint, daß der Kläger jedenfalls dann die Kosten des Verfahrens trägt, also ungeachtet des Verfahrensausgangs auf diesen sitzenbleibt, wenn der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkennt oder jedenfalls keinen Anlaß zur Klage gegeben hat.
Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß niemand, der sich grundsätzlich kooperativ zeigt und sich ohne weiteres auch ohne Inanspruchnahme der Justiz zu der geforderten Leistung hätte bewegen lassen, mit offensichtlich unnötigen, sondern ihm gleichsam aufgenötigten Kosten belastet werden soll. Insbesondere soll hiermit verhindert werden, daß jemand aus heiterem Himmel mit einer Klage konfrontiert wird und trotz an und für sich vollkommen unbestrittenen, nur vielleicht bis dato noch nicht erfüllten Anspruchs in ein streitiges Verfahren hineingezerrt wird – etwa, weil der klägerische Anwalt sich hiervon leicht verdiente Gebühren verspricht oder weil der Kläger selbst dem Beklagten aus purer Boshaftigkeit schaden will –, das er selbst nicht nur nicht will, sondern bei rechtzeitigem »Warnschuß« auch aktiv, das heißt durch Kooperation vermieden hätte.
 
Darüber, was nun noch »sofort« ist und was nicht, braucht man übrigens ebenfalls nicht mehr zu streiten; die Frage läßt sich nämlich mit folgender, für die Praxis zumeist vollkommen ausreichender Faustformel beantworten: »Sofort« ist ein Anerkenntnis jedenfalls dann nicht mehr, wenn es nicht allerspätestens in der Klageerwiderung erklärt wird (insbesondere also dann, wenn bereits explizit ein Antrag auf Klageabweisung gestellt wurde) oder – praktisch wohl der bedeutsamste Fall – wenn der Schuldner sich bereits in Verzug mit seiner Leistung befindet. Denn wenn dies der Fall ist, dann hatte er bereits Gelegenheit, den Anspruch anzuerkennen und zu erfüllen, und es muß ihm auch die Ernsthaftigkeit der Lage bekannt sein.
 
Genau aus diesem Grund ist es so wichtig, den Gläubiger vor Klageerhebung sicherheitshalber in Verzug zu setzen – und zwar beweisbar! Versäumt man dies, begibt man sich nämlich nicht nur der Möglichkeit, auch etwaig angefallene vorgerichtliche Anwaltskosten für Beratung, weitere anwaltliche Mahnungen etc. auf den Gegner abzuwälzen (hierzu sogleich), sondern man läuft auch unweigerlich Gefahr, daß der Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch unverzüglich anerkennt, was zwar zu einem Anerkenntnisurteil und damit einem titulierten und somit schließlich vollstreckbaren Anspruch führen mag, aber jedenfalls kostenrechtlich zugleich leider auch zur Folge hat, daß Sie auf sämtlichen Prozeßkosten sitzenbleiben – die eines etwaigen gegnerischen Anwalts eingeschlossen!
 
 
 
Richtig in Verzug setzen

Außenstände und säumige Schuldner sind immer ärgerlich; verständlich also, daß Sie zumindest für die hiermit verbundenen Kosten – Mahngebühren, Zinsen, Kosten für ein zu beauftragendes Rechtsanwalts- oder Inkassobüro – entschädigt werden möchten.
Hierauf allerdings besteht regelmäßig nur dann ein Rechtsanspruch, wenn der Gegner sich im Verzug mit seiner Leistung – also der Zahlung – befindet: Dann nämlich sind die weiteren Maßnahmen zur »zweckentsprechenden Rechtsverfolgung«, der Beitreibung also, als sogenannter Verzugsschaden anzusehen und müssen von dem säumigen Schuldner ersetzt werden. Dem liegt der sich durch sehr weite Teile des deutschen Zivilrechts wie ein roter Faden ziehende Gedanke zugrunde, daß gleichsam »jeder (mindestens) eine zweite Chance verdient« und es wirklich schmerzhafte Konsequenzen eben immer erst dann geben soll, wenn der Gegner zuvor gewarnt worden ist, mithin weiß, worauf er sich bei weiterer Säumigkeit einläßt.
Und einen solchen »Warnschuß« erhält der Gegner eben spätestens dann, wenn man ihn »in Verzug setzt«. Befindet er sich erst einmal mit seiner Leistung in Verzug, so muß er für alle ihm zurechenbaren Schäden aufkommen, die sich aus seiner Säumigkeit ergeben – nach dem Motto: »Wäre ja alles nicht passiert, wenn Sie einfach nur rechtzeitig geleistet hätten!«
 
 
 
Unterschied zwischen Verzug und (bloßer) Fälligkeit

Wichtig ist in diesem Zusammenhang – insbesondere im Hinblick auf die unten noch zu behandelnde Fristsetzung – jedoch, genau zwischen Fälligkeit der Forderung und Verzugseintritt zu differenzieren: Beide können auf denselben Tag fallen, müssen dies aber nicht tun.
 
Fälligkeit bedeutet nämlich lediglich den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner einer Leistung diese erbringen muß, der Gläubiger sie mithin fordern darf. Das heißt nicht, daß der Schuldner das Geschuldete nicht auch schon früher leisten darf (sogenannte »Erfüllbarkeit«) – denn dies kann er im Zweifel durchaus und dürfte in aller Regel auch vom Leistungsgläubiger eher dankbar aufgefaßt werden –; aber ab dem Moment der Fälligkeit muß der Schuldner leisten.
 
Demgegenüber tritt Verzug allerdings grundsätzlich erst nach oder zeitgleich mit der Fälligkeit ein, niemals jedoch vor ihr. Die Fälligkeit ist mithin (eine) Voraussetzung für den Verzug (weitere Voraussetzungen, die uns vorliegend aber größtenteils nicht weiter beschäftigen sollen, sind die Durchsetzbarkeit der Forderung, regelmäßig – aber auch nicht immer; hierzu sogleich – eine Mahnung sowie schließlich ein Vertretenmüssen, mithin die Verantwortlichkeit des Schuldners für die Verzögerung). Verzug liegt – wenn wir die beiden Punkte Durchsetzbarkeit und Vertretenmüssen einmal als gegeben unterstellen – also immer dann vor, wenn der Gläubiger eine fällige Forderung anmahnt. Ohne (vorherige oder zeitgleiche) Fälligkeit also auch kein Verzug.
 
Bedeutsam ist diese Differenzierung vor allem deswegen, weil vielfach angenommen wird, schon die Fälligkeit einer Forderung löse den Verzug aus und berechtige nunmehr zu rechtlichen Schritten, deren Kosten dem Schuldner später auferlegt werden könnten. Dem ist nicht so. Wenn Sie beispielsweise eine Rechnung an einen Kunden schreiben und darin formulieren: »Fälligkeit sofort«, dann haben Sie Ihren Schuldner damit noch lange nicht in Verzug gesetzt, sondern eben lediglich die Fälligkeit bestimmt. In Verzug gesetzt werden müßte Ihr Schuldner gleichwohl separat – und zwar (jedenfalls im Regelfall) mit einer Mahnung.
 
 
 
Verzug durch Mahnung

Klassischerweise setzt man den Gegner in Verzug, indem man ihn mahnt. Dabei muß eine solche Mahnung noch nicht einmal zwingend mit »Mahnung« überschrieben sein. Auch braucht sie keine (weitere) konkrete Frist zu enthalten – obwohl dies entgegenkommenderweise zumeist der Fall ist –; vielmehr gerät der Schuldner dann statt an einem vorherbestimmten Datum eben schon mit Zugang der Mahnung und somit zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Verzug.
Strenggenommen muß die Mahnung noch nicht einmal schriftlich erfolgen (was aber natürlich schon aus Beweisführungsgründen dringend empfehlenswert ist).
 
»Mahnung« von Gerd Altmann (»GerAlt«) aus Freiburg, DeutschlandInsofern sind die formellen Anforderungen an eine Mahnung wirklich nicht sonderlich hoch. Entscheidend ist einzig und allein, daß die Mitteilung dem Schuldner unmißverständlich klar macht, daß er nun seinen Verpflichtungen nachkommen möge: Betrachten Sie die Mahnung gleichsam als die »dunkelorange Karte«, nach der definitiv »Schluß mit Lustig« ist, der Gemahnte also jederzeit mit Rot, das heißt der klageweisen und damit natürlich auch deutlich teureren Geltendmachung des Anspruchs rechnen muß. Das kann übrigens auch schon die ganz profane Bitte um Rechnungsbegleichung sein – wichtig ist nur, daß der Schuldner erkennt, daß nunmehr von ihm Zahlung erwartet wird.
 
Ganz wichtig: Die Mahnung kann nach ganz herrschender Meinung nicht identisch mit der Rechnung sein! Sie muß vielmehr eine selbständige Erklärung darstellen, die dem Schuldner zeitgleich mit oder nach der Fälligkeit zugeht. Aus diesem Grund ist es leider auch nicht ausreichend, auf der Rechnung bereits ein Zahlungsziel vorzugeben (»Zahlbar bis: […]«), und darauf zu hoffen, daß sich der Schuldner prompt am darauf folgenden Tag im Verzug befindet: Wenn überhaupt irgend etwas, dann verschieben Sie damit allenfalls die Fälligkeit Ihrer Forderung.
 
 
 
Ausnahmen vom Erfordernis der Mahnung

Allerdings gibt es Situationen, in denen Sie als Gläubiger sogar auf die Mahnung schlechthin verzichten dürfen. Die praktisch relevantesten, wenn auch beileibe nicht einzigen Ausnahmen von dem Erfordernis, den Schuldner qua gesonderter Mahnung in Verzug zu setzen, sind dabei die folgenden Fälle:
 
    • Es ist bereits ein Zeitpunkt bestimmt worden, bis zu dem der Schuldner zu leisten habe. In diesem Fall gerät dieser nämlich schon einen Tag nach Ablauf dieser Frist, das heißt ab dem auf das Fälligkeitsdatum folgenden Tag, in Verzug. Automatisch. Es ist hierbei übrigens noch nicht einmal notwendig, ein konkretes Datum zu bestimmen; ausreichend ist vielmehr schon, daß sich der Zeitpunkt unter Berücksichtigung bestimmter Ereignisse bestimmen läßt. Demnach wäre ebenfalls zulässig: »binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt«, »binnen drei Werktagen nach Monatsbeginn«, »zahlbar sofort« (= unmittelbar nach Zugang der Rechnung) etc. Doch Vorsicht: Wer jetzt glaubt, daß dann doch eine Zahlungszielangabe auf der Rechnung ausreichen müßte, irrt leider. Das Gesetz meint nämlich einen vereinbarten Leistungszeitpunkt – also einen solchen, über den man sich vertraglich (und damit freilich vor Fälligkeit) oder etwa durch die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geeinigt hat. Die bloße (spätere) Mitteilung eines Zahlungsziels auf einer gestellten Rechnung hingegen ist gerade keine solche Vereinbarung, sondern einseitig durch den Rechnungssteller diktiert, und fällt daher leider gerade nicht in die hier behandelte Kategorie.
 
    • Bei einer reinen Geldforderung genügt auch schon der Zugang der Rechnung ohne explizite Fristsetzung: In diesem Fall gerät der Schuldner nämlich automatisch 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Wichtige und immer wieder gern übersehene Voraussetzung: Ist der Schuldner Verbraucher, handelt er also als Privatperson und nicht etwa geschäftlich, das heißt als Unternehmer, dann muß aus Verbraucherschutzgründen (etwa auf der Rechnung) auf diesen 30-Tage-Automatismus ausdrücklich hingewiesen werden. Gegenüber Unternehmern (»Geschäftskunden«) hingegen bedarf es eines derartigen Hinweises nicht.
 
    • Schließlich ist eine Mahnung auch dann entbehrlich, wenn der Schuldner bereits unmißverständlich, das heißt gleichsam als sein »letztes Wort« in der Angelegenheit zum Ausdruck gebracht hat, daß er (sowieso) nicht leisten werde: In diesem Fall befindet er sich nämlich schon ab dem Moment seiner Leistungsverweigerung in Verzug.
 
 
 
Beweisbarkeit des Verzugseintritts

Wichtig ist in all diesen Fällen allerdings, daß der Gläubiger den Verzugseintritt im Ernstfall auch tatsächlich beweisen kann: Andernfalls wird er im Streitfall – und genau auf diesen will man sich ja schließlich vorbereiten – das Gericht kaum vom Vorliegen einer Verzugssituation überzeugen können. Und ohne Verzug kein Verzugsschaden; ohne Verzugsschaden kein Verzugsschadensersatz: Im Ergebnis bliebe man also auf seinen Rechtsverfolgungskosten sitzen.
 
Das heißt rein praktisch: Stellen Sie sicher, daß Sie die verzugsauslösenden Ereignisse – in aller Regel wird dies der Zugang Ihrer sofort fälligen beziehungsweise hinreichend genau terminierten Rechnung und der Mahnung beim Schuldner sein; denkbar ist aber auch die Fertigstellung und das Angebot Ihrer eigenen Gegenleistung oder eben die oben behandelte endgültige und ernsthafte Zahlungsverweigerung des Gegners – auch tatsächlich belegen können. Denn nur dann haben Sie überhaupt eine realistische Chance, gegen einen (insbesondere anwaltlich vertretenen) Schuldner mit Ihrer Forderung auch vor Gericht durchzudringen. Andernfalls könnte jener nämlich schon bestreiten, Ihre Rechnung und/oder Mahnung jemals erhalten zu haben, wofür Sie beweisbelastet wären – und schon ist der Prozeß »gelaufen«. Sicher, vielleicht bloß aufgrund einer Lüge – aber beweisen Sie das dann doch einmal!
 
Die naheliegendste Lösung wäre es demnach, schon die Rechnung und die erste Mahnung, mithin jedenfalls diejenigen Dokumente, mit denen Sie den Schuldner endgültig in Verzug setzen möchten, mittels Nachweises zu versenden. Und für manche Gläubiger ergibt dies sogar Sinn: Man denke etwa an Selbständige und Freiberufler, die kein Massengeschäft betreiben, sondern nach dem Grundsatz »klein, aber fein« für einen eher überschaubaren Auftraggeberkreis relativ wenige, dafür aber auch sehr hochpreisige Arbeiten erledigen. In diesen Fällen etwa mag es wirtschaftlich zu rechtfertigen, wenn auch vielleicht nicht gerade vertrauensbildend sein, die wenigen Rechnungen und Mahnungen, die man schreibt, von vornherein per Beleg zu versenden, ja man könnte sogar argumentieren, daß gerade in Branchen, in denen eher wenige Rechnungen über dafür jedoch um so höhere Beträge geschrieben werden, ein derartiges Vorgehen geradezu geboten ist, weil Zahlungsverzögerungen oder gar -ausfälle möglicherweise sogar wirklich existenzbedrohende Konsequenzen haben können.
Für die breite Masse der Unternehmer, insbesondere aber diejenigen, die eher vom Massengeschäft leben, ist dies jedoch keine ernstzunehmende Lösung: Jemand, der etwa auf Amazons Plattform für Drittanbieter, auf eBay oder mittels eines eigenen Web-Shops bundesweit Artikel verkauft, kann es sich schlicht gar nicht leisten, jedem Kunden auf den bloßen Verdacht späterer Zahlungssäumigkeit hin jedes halbwegs relevante Dokument per Einschreiben oder dergleichen zuzusenden.
 
 
 
Empfohlenes Vorgehen

Aus diesem Grund empfiehlt sich in den meisten Fällen folgende Herangehensweise, die sich einerseits nicht allzu belastend auf das Vertrauensverhältnis zu Ihrem Kunden auswirkt, diesem aber andererseits – sollte sich herausstellen, daß er tatsächlich vorhat, sich vor seinen Zahlungsverpflichtungen zu drücken – auch nicht allzu viele Möglichkeiten zur weiteren Verschleppung bietet, zugleich jedoch auch wirtschaftlich noch einigermaßen vertretbar ist:
 
    • Die ursprüngliche Rechnung versenden Sie zunächst ganz normal, das heißt entweder per separater Briefpost oder, falls Sie – etwa im Versandhandel – ohnehin Ware übersenden müssen, mit dieser zusammen. Vorteilhaft ist hier natürlich, wenn Sie Ihre Ware ohnehin per DHL, DPD oder Hermes, das heißt sowieso mit einem Einlieferungsbeleg versenden; dann ließe sich später nämlich auch der Zugang der Rechnung beim Kunden relativ einfach darlegen: Denn daß sich diese innerhalb desselben Pakets wie die Ware befindet, ist zwar nicht vorgeschrieben, aber zumindest absolut branchenüblich. Wenn Sie darüber hinaus noch über Mitarbeiter verfügen, die das Paket für Sie gepackt und die Rechnung hineingelegt haben, die also im Ernstfall bezeugen könnten, daß es in Ihrem Unternehmen zum Standardprocedere gehört, die Rechnung zusammen mit der Ware zu versenden, und daß es bis dato auch noch keine Beschwerden über Packfehler und dergleichen mehr gegeben hat, sind Sie insoweit schon einmal (halbwegs) auf der sicheren Seite – jedenfalls so sehr, wie Sie es mit vertretbarem Aufwand überhaupt nur sein können.
 
    • In der Rechnung selbst geben Sie entweder überhaupt kein Zahlungsziel an oder formulieren etwa: »Zahlbar sofort (Fälligkeit mit Erhalt der Rechnung)«.
 
    • Zugleich mit der Rechnung versenden Sie ein kurzes Anschreiben, in dem Sie – neben etwaigen Dankesbekundungen für den Auftrag, das entgegengebrachte Vertrauen oder was auch immer in Ihrer spezifischen Branche als üblich angesehen wird – auf die anliegende Rechnung verweisen und ausdrücklich um Ausgleich bis zu einem festgesetzten Datum bitten. Üblich dürften insoweit regelmäßig etwa 14 Tage ab Rechnungserhalt sein; wenn Sie es sich leisten können, dann gewähren Sie drei oder sogar vier Wochen beziehungsweise 30 Tage, was insbesondere bei höheren Beträgen, die auch Ihr Kunde vielleicht erst noch »lockermachen« muß, oft als sehr entgegenkommend angesehen wird. Lassen Sie sich am besten aber erst gar nicht auf komplizierte Formulierungen wie »14 Tage ab Rechnungserhalt« oder dergleichen mehr ein: Das sorgt später nur für unnötiges Kopfzerbrechen, Recherchen und ähnlich überflüssige Ärgernisse. Kalkulieren Sie statt dessen etwa drei Werktage für den Postweg, schlagen weitere 14 Tage darauf auf und bestimmen – falls es sich bei dem Zieldatum um einen Sonn- oder Feiertag handelt – den nächsten Werktag. Dann haben Sie ein konkretes Datum, ab dem es sich lohnt, Ihre Zahlungseingänge zu überprüfen, ohne erst nachgrübeln zu müssen. Und konziliant ist es obendrein; darüber kann sich später wirklich niemand beschweren.
 
    • Damit haben Sie Ihren Schuldner bereits gemahnt und in Verzug gesetzt: Denn die Mahnung darf ja zeitgleich mit der die Fälligkeit begründenden Rechnung ausgesprochen werden – nur eben nicht auf demselben Dokument.
 
    • Zahlt Ihr Schuldner nun innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist, ist alles in Ordnung. Zahlt er hingegen nicht, sollte umgehend an dem auf das Fristende folgenden Tag gehandelt werden, um erst gar keinen Zweifel daran aufkommen zu lassen, daß es von nun an etwas unangenehmer wird und Ihr Schuldner ernsthaft Gefahr läuft, aus Ihrem »Buch der coolen Leute« gestrichen zu werden: Zwar befindet er sich längst im Verzug; allerdings können Sie dies möglicherweise noch nicht beweisen, wenn Sie die (nach Möglichkeit sofort fällige) Rechnung nebst »mahnungstauglichem« Anschreiben nicht schon in nachweisbarer Form versandt hatten. Außerdem will man ja auch nicht unbedingt gleich unnötig laut mit dem Säbel rasseln und es sich mit einem möglicherweise schon langjährigen Stammkunden verderben. Also versenden Sie als nächstes eine höfliche Zahlungserinnerung, die Ihren Schuldner zunächst noch ein allerletztes Mal in freundlichem Ton auf die offenbar lediglich übersehene Zahlung hinweist. Mahnen müssen Sie Ihren Schuldner ja eigentlich auch nicht mehr: Dies hat sich schon durch die Rechnung nebst Begleitschreiben mit Zahlungsaufforderung erledigt. Nur müssen Sie das Ihrem Schuldner ja nicht noch einmal explizit mitteilen: Ihr Ziel ist es vielmehr, daß er die Zahlungserinnerung akzeptiert und auf sie reagiert – nämlich, indem er zahlt –, ohne erst lange Diskussionen darüber zu beginnen, daß er doch eigentlich schon die Ursprungsrechnung nicht erhalten haben will. Denn, einmal ganz realistisch betrachtet: Ist Ihr Schuldner zahlungswillig, dann wird er jetzt zahlen. Und ist er es nicht, dann wird er sicherlich nicht mit Ihnen über den Erhalt der ursprünglichen Rechnung debattieren, wenn er (spätestens) mit dem Erhalt der Zahlungserinnerung (mit der ihm ja faktisch auch der Inhalt der Ursprungsrechnung und damit auch Ihr dringendes Leistungsverlangen noch einmal zur Kenntnis gebracht wird) in Verzug gerät, aber dennoch weiterhin nicht zahlen will. In diesem Fall ist sein mangelnder Zahlungswille nämlich ein grundsätzliches Problem, und ein, zwei Wochen zusätzliche Verzugsdauer machen für ihn überhaupt keinen Unterschied: Schließlich will er ja schlechthin nicht zahlen, so daß es ihm egal sein kann, auf welche Gesamtsumme sich etwa die Verzugszinsen belaufen …
 
    • Die ursprüngliche Rechnung schließen Sie in Kopie noch einmal Ihrer Zahlungserinnerung bei und nehmen in Ihrem Erinnerungsschreiben ausdrücklich Bezug auf sie beziehungsweise nennen wenigstens die wichtigsten benötigten Zahlungsdaten (Rechnungsdatum, -nummer und -betrag) – nur für den Fall, daß der Schuldner das Original tatsächlich nicht erhalten oder zwischenzeitlich »verloren« hat.
 
    • Diese Zahlungserinnerung sollten Sie nun aber tatsächlich endlich in beweisgeeigneter Form versenden, um später nämlich den Verzugseintritt wenigstens spätestens ab diesem Punkt nachweisen zu können. Wir empfehlen hier den Versand per Fax, sofern Ihr Schuldner eine Faxnummer veröffentlicht hat und unter dieser erreichbar ist: Das kostet Sie wenig bis gar nichts, es gibt keine nennenswerten Laufzeiten, und je nachdem, mit was für einem Sendegerät Sie arbeiten, könnten Sie später sogar beweisen, daß Sie nicht nur irgend etwas, sondern sogar genau diese Zahlungserinnerung versandt haben. Immerhin wird im Journal Ihres Faxgeräts oder der Faxsoftware (das Sie selbstverständlich zu Ihren Unterlagen nehmen und gut aufbewahren sollten) nicht nur die Start- und Endzeit ihrer Sendung vermerkt, anhand derer sich erforderlichenfalls auch die Schwarzdeckung der versandten Seiten ermitteln ließe, sondern auch die Anzahl der Seiten schlechthin. Sollten Sie also irgend etwas anderes als die von Ihnen behaupteten Seiten gefaxt haben, müßte der Gegner im Ernstfall schon die angeblich statt dessen erhaltenen Blätter vorlegen können – und zwar einschließlich Ihrer Absenderkopfzeile und eines hierzu passenden Journalauszugs. Sicher, fälschen kann man vieles, aber für die meisten Menschen dürfte schon dies – selbst wenn sie die Aussicht auf ein Strafverfahren wegen versuchten Prozeßbetrugs allein noch nicht hinreichend abschreckte – einen viel zu hohen Aufwand darstellen.
 
    • Kommt ein Fax im Einzelfall nicht in Frage, so versenden Sie Ihre Zahlungserinnerung eben als Einschreiben. Das ist zwar nach neuester Rechtsprechung eines kleinen nordrhein-westfälischen Amtsgerichts auch nicht immer ganz »wasserdicht«, dürfte aber in aller Regel ausreichen. Sollte Ihr Schuldner in nicht allzu großer Entfernung wohnen, können Sie Ihr Schreiben auch per Boten übermitteln lassen; richtig sicher, wenn wohl auch einigermaßen überambitioniert, wäre dagegen die Zustellung per Gerichtsvollzieher. In der Praxis läuft es aber wohl zumeist auf ein Fax oder ein Einwurfeinschreiben hinaus.
 
    • Und warum ausgerechnet ein Einwurfeinschreiben? Ist ein reguläres, das heißt ein Übergabeeinschreiben – womöglich noch mit Rückschein – nicht sehr viel sicherer? Im Grunde genommen schon – wenn der Adressat es denn tatsächlich entgegennimmt. Gerade dies werden ausgebuffte Schuldner aber gerade nicht tun; oftmals öffnen sie ja schon »aus Sicherheitsgründen« dem Postboten gar nicht erst die Tür! Und was macht dieser daraufhin? Ganz genau: Er wirft das berühmt-berüchtigte, um nicht zu sagen verhaßte Benachrichtigungskärtchen in den Briefkasten, damit der Adressat sich seine Sendung innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist selbst in der angegebenen Postfiliale abholen möge. Gerade darin liegt aber das Problem: Denn nicht etwa das Schreiben selbst geht jetzt dem Schuldner zu – für dessen Zugang wäre es nämlich erforderlich, daß es so in den Machtbereich des Empfängers (und dazu gehört in der Tat auch der Postbriefkasten) gelangt, daß dieser unter normalen Umständen von seinem Inhalt Kenntnis nehmen könnte –, sondern lediglich die Abholkarte. Wenn der Adressat nun aber die Sendung niemals abholt – wozu Sie ihn ja schwerlich werden zwingen können –, geht sie also auch niemals zu. Anders hingegen beim Einwurfeinschreiben, das der Zusteller nämlich ungeachtet der Anwesenheit des Adressaten einfach in dessen Briefkasten einwirft und damit jedenfalls kurz darauf, spätestens aber am Mittag des nächsten Werktages, den Zugang herbeiführt.
 
    • (Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß von der Rechtsprechung tatsächlich auch ein nicht abgeholtes Einschreiben als zugegangen behandelt wird, wenn es vom Absender nach Rückerhalt wenigstens ein weiteres Mal versandt wird – was freilich noch mehr Arbeit macht, noch mehr Zeit beziehungsweise Geld kostet und uns hier deswegen auch nicht weiter interessieren soll. Doch wenn der Adressat die Annahme auch ein zweites Mal – faktisch – verweigert, soll er sich jedenfalls nicht mehr auf den mangelnden Zugang berufen können; er ist nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe er bereits das erste Schreiben erhalten.)
 
Damit sind an diesem Punkt alle »weichen« Maßnahmen erschöpft: Für minimalen (und insoweit auch nicht ersatzfähigen) finanziellen Aufwand und binnen relativ kurzer Zeit haben Sie Ihren säumigen Schuldner jedenfalls endlich dort, wo Sie ihn (wenn auch eher notgedrungen) haben »wollen«, um ihm von jetzt an alle weiteren Rechtsverfolgungskosten – die von diesem Punkt an nämlich richtig teuer werden können! – aufbürden zu dürfen. Spätestens jetzt ist sein Verzug hinreichend sicher beweisbar – eine geringfügige Restunsicherheit verbleibt freilich immer, läßt sich in der Praxis aber mit zumutbarem zeitlichen und finanziellen Aufwand schlicht niemals ganz eliminieren –, und wenn er jetzt immer noch nicht zahlt, können Sie langsam damit anfangen, die »Folterwerkzeuge« auszupacken.
 
 
 
Weitere Schritte nach Verzug

Welche Maßnahmen Sie im folgenden ergreifen, hängt wie immer von Ihren Zielen ab: Sie können als nächstes gebührenpflichtig mahnen und dem Schuldner die hierfür entstandenen Kosten – meist um die zwei bis drei Euro pro Schreiben, also nicht einmal wirklich Nadelstiche – aufbürden. Dieser Weg eignet sich allerdings nur dann, wenn Sie tatsächlich noch die Hoffnung haben, daß der Schuldner in absehbarer Zeit schon noch zahlen werde, unnötig lange Wartezeiten für ein gerichtliches Mahn- oder sogar ein streitiges Verfahren vor den Zivilgerichten vermeiden oder die Auseinandersetzung mit einem an und für sich vielleicht doch nicht ganz unwichtigen Kunden nicht vollends eskalieren lassen möchten. Unmittelbar Verlust machen können Sie ab diesem Punkt jedenfalls nicht mehr, da die Verzugszinsen, die Sie spätestens ab diesem Moment Ihrem Gegner berechnen können, deutlich höher als die allermeisten für »Normalsterbliche« erzielbaren Zinsgewinne liegen; Sie kommen nur aktuell eben nicht an Ihr Geld heran, und wenn Sie ganz großes Pech haben, wird Ihr Schuldner irgendwann insolvent. Darüber hinaus müssen Sie natürlich auch eine etwaig drohende Verjährung im Blick behalten – eine Frist, die nämlich durch das bloße Schreiben von Rechnungen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen keinesfalls gehemmt wird und unerbittlich weiterläuft.
 
»Folterinstrumente« von Heliofil aus Krakau, PolenAlternativ können Sie nun aber auch die Daumenschrauben anziehen und Ihre Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens oder aber auf dem »konventionellen« Klageweg weiterverfolgen. Und ab diesem Punkt können Sie die Angelegenheit auch guten Gewissens in die Hände Ihres Anwalts legen: Denn von jetzt ab hat Ihr Schuldner ja auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als Verzugsschaden zu ersetzen – vorausgesetzt natürlich, daß er tatsächlich zur Leistung verpflichtet war, das heißt, wenn Ihre Forderung (immer noch) besteht und ihr auch seitens des Gegners keine durchgreifenden Einwände entgegenstehen (Beispiel: Zurückbehaltungsrechte, Einrede der Verjährung, Aufrechnungsmöglichkeiten etc.).
Diese freilich essentielle, da letztlich den voraussichtlichen Prozeßausgang maßgeblich mitbestimmende Frage ist aber entweder so trivial, daß Sie sie sich sogar als juristischer Laie im Vorfeld schon selbst hinreichend sicher beantworten können (Beispiel: nachweisliche Warenlieferung gegen noch ausstehende Zahlung, Schadenersatz wegen eindeutigen Fremdverschuldens etc.), oder aber, sie ist so komplex, daß Sie schon allein aus diesem Grund einen Rechtskundigen befragen sollten. Diese Überlegungen sollten Sie aber ohnehin schon angestellt und die entsprechenden Konsequenzen aus ihnen gezogen haben, bevor Sie auch nur die erste Zahlungserinnerung/Mahnung versendeten …
 
Faktisch ist dies aber der Moment, an dem die Angelegenheit vernünftigerweise in rechtskundige Hände gehört: Denn wenn Ihr Gegner letzten Endes ohnehin die »Zeche« für seine Säumnis zahlen muß – warum sollten Sie sich dann bei der weiteren Verfolgung Ihrer Interessen mit weniger als der sichersten Option zufriedengeben? Und die ist nun einmal der Gang zum Anwalt.
 
Doch selbst, wenn Sie sich über die Erfolgsaussichten gerichtlicher Maßnahmen noch nicht hundertprozentig sicher sind, sollte spätestens jetzt ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Denn von dem Ärgernis unnötiger Demütigung und der zum Fenster hinausgeworfenen Zeit für ein erfolgloses, da entweder von Anfang an aussichtsloses oder – selbst dort, wo nicht ohnehin von vornherein Anwaltszwang herrscht, Sie also grundsätzlich auch selbst Klage erheben könnten – möglicherweise fehlerhaft betriebenes und schon deswegen verlorenes Gerichtsverfahren einmal ganz abgesehen, ist es auch unter Kostengesichtspunkten günstiger, sich nun erst einmal von kompetenter Seite beraten zu lassen:
 
Hat die weitere Rechtsverfolgung nämlich Sinn, wird Ihr Anwalt alles Notwendige veranlassen, das heißt, den Schuldner noch ein allerletztes Mal anwaltlich mahnen, ihn zur Übernahme aller seit Verzugseintritt aufgelaufener Kosten – also auch seiner eigenen Kostennote – auffordern und sodann erforderlichenfalls in Ihrem Namen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
 
Der Grund dafür, dem Schuldner noch einmal diese allerletzte, diesmal aber nun wirklich »eindeutig amtliche« Mahnung zu übermitteln, ist – freilich neben der Möglichkeit, die Angelegenheit womöglich doch noch ohne Belastung der Gerichte beizulegen – für Sie primär ein kostentechnischer: Die Kosten für die bloße Beratung im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des weiteren Vorgehens wären nämlich nur unter sehr engen und oftmals gerade nicht vorliegenden Voraussetzungen vom Gegner zu erstatten. Befindet dieser sich aber in Verzug und muß ihn ein Anwalt anschreiben, dann fällt diese außergerichtliche Kontaktaufnahme (die ja eine Geschäftsbesorgung des Anwalts im Namen des Mandanten darstellt) unter »zweckmäßige Rechtsverfolgung«, deren Kosten – nämlich die sogenannte »Geschäftsgebühr« (mehr zu den unterschiedlichen Gebühren auf der gesonderten Seite zu den Kosten) – im Unterliegensfalle später der Gegner zu zahlen hat. Und erfreulicherweise gehen mangels abweichender Vereinbarung die Beratungsgebühren vollständig in dieser erstattungsfähigen Geschäftsgebühr auf!
Das heißt: Nehmen Sie lediglich eine Beratung in Anspruch, ohne jedoch den Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen im Außenverhältnis zu beauftragen, so wird der Gegner dies zumeist nicht zu bezahlen haben. Wird der Anwalt hingegen vorgerichtlich nach außen hin tätig – also klassischerweise, indem er den Gegner kontaktiert und mahnt –, dann löst dies Kosten aus, die später die unterlegene Partei zu tragen hat, in denen dann aber die Gebühren für die (freilich auch im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen Ihnen und dem mit der Kontaktaufnahme zu Ihrem Gegner betrauten Anwalt von jenem geleistete) Beratung enthalten sind – und damit im Unterliegensfalle ebenfalls vom Schuldner getragen werden.
 
Sollte sich hingegen im anwaltlichen Beratungsgespräch herausstellen, daß Ihr Anspruch doch nicht besteht, dann hilft Ihnen diese Erkenntnis, zu diesem Zeitpunkt noch die Notbremse zu ziehen, bevor die Angelegenheit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens unnötige Kosten verursachen kann – und zwar natürlich insbesondere dann, wenn der Gegner sich zur Abwehr Ihrer behaupteten Ansprüche einen Anwalt nimmt, was ihm freilich selbst in »bloßen« amtsgerichtlichen Verfahren nicht verwehrt und gerade bei rechtsschutzversicherten Beklagten nahezu immer der Fall ist. Stellt der Anwalt also die Aussichtslosigkeit Ihres Vorhabens fest, so kostet Sie dies lediglich die normale Beratungsgebühr – und dies auch nur für diesen einen Anwalt –, nicht aber Gerichtsgebühren sowie Anwaltsgebühren für zwei Anwälte, die überdies deutlich höher als die bloße Ratsgebühr lägen.
 
 
 
Fazit

Also gilt im Hinblick auf die sinnvollerweise schon durch Sie selbst zu leistende Vorarbeit vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe:
 
  1. Rechnung schreiben und darauf hinweisen, daß der Rechnungsbetrag sofort mit Rechnungserhalt fällig ist. Diese verbunden mit einem Anschreiben versenden, aus dem hervorgeht, daß Sie Zahlung bis zu einem bestimmten Datum erbitten.
  2. Nach etwa zwei bis vier Wochen Zahlungserinnerung per Fax oder Einwurfeinschreiben versenden; Ursprungsrechnung in Kopie beifügen, wichtigste Rechnungsdaten noch einmal ausdrücklich aufführen.
  3. Gegebenenfalls noch zwei- bis dreimal mahnen und hierbei auch gleich die Verzugszinsen in Höhe von (jedenfalls regelmäßig) fünf Prozentpunkten (aktuell, das heißt im Jahr 2016: neun für Geschäfte zwischen Unternehmern) über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit Verzugsbeginn geltend machen, die aber immer nur über die Hauptforderung berechnet werden dürfen und schon deswegen natürlich auch keine Zinseszinsen einbringen (mehr hierzu im Reiter »Praktische Hinweise« zum Rechtsgebiet Inkasso).
  4. Abgabe der weiteren Rechtsverfolgung an einen Anwalt, der nach einer allerletzten erfolglosen Mahnung des Schuldners entweder das gerichtliche Mahnverfahren einleitet oder gleich Leistungsklage beim zuständigen Gericht erhebt.
 
Die Schritte Nr. 1 und 2 sollten Sie im eigenen Interesse selbständig und nach der hier vorgelegten Anleitung vornehmen; Schritt Nr. 3 ist oftmals entbehrlich.
Sobald der Schuldner jedoch in Verzug gesetzt und dies hinreichend sicher dokumentiert ist, übernehmen wir gern alles weitere für Sie, nachdem wir mit Ihnen vorab die korrekte Durchführung der bis dahin erfolgten Maßnahmen sowie die Erfolgsaussichten weiterer Schritte geprüft haben. Nutzen Sie hierfür insbesondere unsere kostengünstige Online-Erstberatung, innerhalb derer wir Ihnen zu sehr fairen Preisen meist schon eine erste konkrete Einschätzung der vorgenannten Fragen geben können.
 
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»Ampel (rot)« von Florian Pircher (»Fill«) aus DeutschlandDie vorstehenden Erläuterungen sollen lediglich einen allerersten exemplarischen und auch nur sehr oberflächlichen Einblick in typische Probleme und Fallgestaltungen der konkret behandelten Materie geben und Interessierten einen Eindruck davon vermitteln, wie wir üblicherweise auch in der Praxis mit derartigen Fragestellungen umzugehen pflegen (Stichworte: Sprachduktus, Aufbau, Argumentation). Dieser Zielsetzung entsprechend, können die obigen Erörterungen eine kompetente, insbesondere auf Ihren ganz konkreten Einzelfall zugeschnittene, das heißt individuelle Rechtsberatung keinesfalls ersetzen. Bitte kontaktieren Sie uns daher oder machen Sie von unserem Angebot einer besonders preisgünstigen Online-Erstberatung Gebrauch, wenn Sie uns mit der Beantwortung Ihrer konkreten rechtlicher Fragen betrauen möchten; haben Sie jedoch zugleich bitte Verständnis dafür, daß wir uns schon aus Zeit-, aber natürlich auch aus Haftungsgründen zu kostenloser Rechtsberatung unter keinen Umständen imstande sehen.
 
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