Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB) - Rechtsanwaltskanzlei Link, Hannover

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Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB)

Wissenswertes > Für Mandanten
»Kleingedrucktes« von Gerd Altmann (»GerAlt«) aus Freiburg, Deutschland
 
»Der Wert eines guten Abkommens beruht auf seiner Dauer.«
(Dschuang Dsi)
 
 
Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB)

Die Rechtsanwaltskanzlei Link beziehungsweise ihre einzelnen Berufsträger – im folgenden allgemein »Rechtsanwalt« oder »Rechtsanwälte« genannt – bearbeiten die übernommenen Mandate zu folgenden Bedingungen:
 
 
 
§ 1 [Geltungsbereich]
 
  1. Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskunft, eine etwaige Geschäftsbesorgung oder Prozeßführung ist.
  2. Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn sie ausdrücklich in Textform zwischen den Parteien vereinbart wurden.
  3. Bei Veränderungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung. Im laufenden Mandatsverhältnis gilt dies allerdings nur, wenn der Mandant dem nicht binnen 14 Tagen ab Kenntnisnahme, kenntnisunabhängig hingegen binnen einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen widerspricht. Der Mandant wird – soweit Änderungen nicht bloß redaktionelle Modifikationen betreffen – über die jeweils aktuellste Fassung der Mandatsbedingungen unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht unterrichtet.
 
 
 
§ 2 [Zustandekommen und Inhalt des Mandats]
 
  1. Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch den Rechtsanwalt zustande, der bis zur Vertragsannahme in seiner Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei bleibt.
  2. In der Regel erfolgt die Mandatierung durch Unterzeichnung und Übersendung der durch die Kanzlei zur Vervollständigung und Unterschrift übermittelten Mandantenunterlagen (Fragebögen, Hinweise, Vollmacht etc.) im Original. Soweit diese Dokumente nicht von der Kanzlei selbst übermittelt worden, sondern von dem Mandanten etwa eigenständig über die Internetpräsenz der Kanzlei heruntergeladen worden sind, behält sich der Rechtsanwalt grundsätzlich die Ablehnung eines Mandats auch nach Unterzeichnung der vorgenannten Dokumente vor. Die Ablehnung ist dem Mandanten innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, die regelmäßig zehn Werktage nach Zugang des Auftrags beim Rechtsanwalt beträgt. Sollte eine kurzfristigere Entscheidung über die Annahme erforderlich sein, steht es dem Antragenden frei, telefonisch nachzufragen; die Entscheidung erfolgt dann unverzüglich.
  3. Fristsachen übernimmt der Rechtsanwalt schon aus Haftungsgründen grundsätzlich nur nach vorheriger persönlicher Kontaktaufnahme und ausdrücklicher Zusicherung der zeitlichen Machbarkeit durch ihn persönlich; siehe insoweit auch unten, § 8.
  4. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs gerichtet.
  5. Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist ebenfalls nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf unverzüglich hin. Steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (beispielsweise einen Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder dergleichen) prüfen zu lassen.
  6. Soweit es sich bei dem anwaltlichen Auftragnehmer um einen partnerschaftlichen Zusammenschluß mehrerer Rechtsanwälte (Sozietät) handelt, wird der Auftrag grundsätzlich allen Rechtsanwälten erteilt, soweit nicht bei Vertragsschluß ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird. Jedes Mitglied der Sozietät ist insoweit berechtigt, die Sachbearbeitung zu übernehmen.
  7. Zur Sachbearbeitung können auch angestellte Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, sonstige Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte herangezogen werden. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten – etwa Sachverständigenkosten – entstehen, verpflichtet sich der Rechtsanwalt, zuvor die Zustimmung des Mandanten hierzu einzuholen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
  8. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur verpflichtet, wenn er einen hierauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen ausdrücklich angenommen hat. Die bloße Bevollmächtigung auch zu derartigen Maßnahmen in der Vollmacht allein berechtigt zwar, genügt dem Formerfordernis zur Verpflichtung jedoch nicht.
  9. Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist der Rechtsanwalt berechtigt, sämtliche Auftraggeber umfassend zu unterrichten; entgegenstehende Einzelweisungen eines Auftraggebers sind insoweit unbeachtlich. Einwendungen, die von einem der Auftraggeber gegenüber dem Rechtsanwalt vorgenommen werden, oder Handlungen des Rechtsanwalts einem Auftraggeber gegenüber wirken für und gegen alle Auftraggeber. Bei widersprechenden Handlungen oder Erklärungen der Auftraggeber ist der Rechtsanwalt berechtigt, das Mandat zu kündigen und die bis dato erbrachten Leistungen abzurechnen.
  10. Verlangt der Mandant während der Mandatsdurchführung eine Änderung des Mandats, so ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Änderungsverlangen Rechnung zu tragen, wenn ihm dies zugemutet werden kann. Der Rechtsanwalt kann in diesem Fall in Abweichung von der ursprünglichen Aufwandsplanung eine angemessene Anpassung der Vergütung zur Auftragsdurchführung fordern.
 
 
 
§ 3 [Pflichten des Rechtsanwalts]
 
  1. Der Rechtsanwalt führt das Mandat sorgfältig und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durch, insbesondere nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).
  2. Der Rechtsanwalt unterrichtet den Mandanten unaufgefordert, angemessen und im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner Tätigkeit. Sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart wurde, bedeutet dies, daß mit angemessener Vorlaufzeit über die zwischenzeitlich erfolgten, wesentlichen Eingaben der Gegenseite, des Gerichts etc. immer dann informiert wird, wenn Entscheidungen des Mandanten bezüglich des weiteren Vorgehens möglich und notwendig sind. Über Zwischenergebnisse, die (noch) keine Auswirkungen auf die weitere Mandatsbearbeitung haben, muß nicht unaufgefordert unterrichtet werden; das Recht des Mandanten, sich in vernünftigen Zeitabständen auch unveranlaßt über den Stand der Mandatsbearbeitung zu erkundigen, bleibt hiervon unberührt.
  3. Den Rechtsrat erteilt der beauftragte Rechtsanwalt auf einem ihm durch den Mandanten mitgeteilten und freigegebenen Kommunikationsweg, das heißt schriftlich, (fern-)mündlich (einschließlich Sprachnachrichten) oder per Textnachricht (E-Mail, SMS, WhatsApp etc.) nach seiner Wahl. Ein Recht des Mandanten, unaufgefordert Doppel von eingehender oder ausgehender Korrespondenz zu erhalten, besteht nicht.
  4. Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird – ausgenommen offenkundige und/oder evident nicht schutzbedürftige Tatsachen. Insoweit steht dem Rechtsanwalt auch den Strafverfolgungsbehörden gegenüber ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn und soweit der Mandant ihn zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
  5. Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich § 7 dieser Bedingungen – auf Anforderung des Mandanten unverzüglich an die von diesem benannte Stelle ausbezahlen.
  6. Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen.
 
 
 
§ 4 [Pflichten des Mandanten]
 
  1. Der Mandant unterrichtet den Rechtsanwalt vollständig, umfassend, geordnet und wahrheitsgetreu über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch den Rechtsanwalt von Bedeutung sind. Der Rechtsanwalt kann den Angaben des Mandanten grundsätzlich ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen seiner Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant verpflichtet sich, für die Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt Kontakt zu Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten aufzunehmen und den Rechtsanwalt auf jeden Fall unverzüglich über Handlungen zu informieren, die er selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat.
  2. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und ihm alle möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; neben den erforderlichen und bedeutsamen Sachverhaltsinformationen, die dem Rechtsanwalt rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sind, sind dem Rechtsanwalt auch alle mandatsbezogenen Unterlagen des Mandanten zu übermitteln und Rechnungen wegen Auslagen, Vorschüssen etc. unverzüglich zu begleichen.
  3. Jede Adreßänderung (das heißt beispielsweise Wohnsitz, Anschrift, Geschäftsadressen, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Anschriften etc.) ist dem Rechtsanwalt unverzüglich mitzuteilen; über längere Abwesenheitszeiten, während denen der Mandant nicht zu erreichen ist, muß der Rechtsanwalt vorab informiert werden.
  4. Der Mandant wird die ihm übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts umgehend und sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können respektive – soweit Schreiben Dritter betroffen sind – richtiggestellt beziehungsweise bestritten werden müssen.
 
 
 
§ 5 [Kommunikation/Verschwiegenheit]
 
  1. Die vom Mandanten bei Mandatsbeginn bekanntgegebenen Adreßdaten gelten bis zu einer Änderungsangabe durch den Mandaten als zutreffend. Soweit der Rechtsanwalt an die angegebene Adresse Schriftstücke versendet, genügt er seiner Informationspflicht. Gibt der Mandant eine E-Mail-Adresse, Handy- und/oder Telefaxnummern als Kommunikationsdaten an, darf der Rechtsanwalt Informationen auch über diesem Wege erteilen. Bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse oder einer für SMS-/WhatsApp-Empfang geeigneten Telefonnummer durch den Mandanten ist dieser ausdrücklich damit einverstanden, daß Nachrichten (möglicherweise unverschlüsselt) auch auf diesem Wege an ihn übermittelt werden, es sei denn, der Mandant widerspricht dieser Übermittlungsart ausdrücklich und gibt eine Änderung seiner Kommunikationsdaten ohne E-Mail-Adresse an. Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei Nutzung von Telefax und elektronischen Medien (E-Mail, SMS, WhatsApp etc.) die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen nicht gewährleistet werden kann.
  2. Der Rechtsanwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
  3. Der Rechtsanwalt ist im Hinblick auf alle Informationen des Mandanten, von denen er im Rahmen des Mandats Kenntnis erhält, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ausgenommen hiervon sind solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
  4. Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, daß der Rechtsanwalt Mandatsinformationen an den Rechtsschutzversicherer des Mandanten weitergibt, wenn dieser dem Rechtsanwalt den Auftrag erteilt, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Von der ansonsten geltenden Schweigepflicht wird der Rechtsanwalt insoweit entbunden. Der Rechtsanwalt weist zudem ausdrücklich darauf hin, daß durch seine Übernahme der Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung keineswegs entfällt. Ferner versichert der Mandant, daß der Versicherungsvertrag mit dem Rechtsschutzversicherer weiterhin besteht, der Mandant mit seinen Beitragsrückständen nicht im Rückstand ist und er in derselben Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt hat.
 
 
 
§ 6 [Vergütung]
 
  1. Soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten oder Dritten geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
  2. Wird nach dem RVG abgerechnet, so richtet sich die Abrechnung nach dem (gegebenenfalls gewillkürten Mindest-)Gegenstands-/Streitwert des Mandats, es sie denn, es handele sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nach dem RVG schon von vornherein nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie etwa in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten.
  3. Haben Mandant und Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung mit zeitbasierter Abrechnung vereinbart, so darf der Rechtsanwalt das Mandat auch dann weiterbearbeiten, wenn der zunächst vorgesehene Zeitaufwand überschritten worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Mandant der Weiterbearbeitung ausdrücklich widerspricht. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Erreichen des vorgesehenen Zeitaufwands dem Mandanten unverzüglich bekanntzugeben.
  4. Soweit in der Vergütungsvereinbarung Stunden oder sonstige zeitliche Maßeinheiten als Abrechnungsgrundlange vereinbart worden sind, fertigt der Rechtsanwalt bei der Durchführung des Mandats Aufzeichnungen über den Zeitaufwand an. Der Zeitaufwand ist dem Mandanten mit Rechnungsstellung bekanntzugeben. Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich nach Rechnungszugang der Abrechnung über die geleisteten Zeiten, so gilt der in der Kostennote zugrundegelegte Zeitaufwand als genehmigt. Der Mandant kann bis zur Genehmigung jederzeit Einsicht in die gefertigten Zeitaufzeichnungen fordern.
  5. Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, so findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform statt. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, daß diese Regelung (zulässigerweise) von den gesetzlichen Anrechnungsregelungen des RVG abweicht.
  6. Der Mandant ist grundsätzlich verpflichtet, dem Rechtsanwalt bei Mandatsannahme, spätestens aber unmittelbar, nachdem jener seine erste Teilleistung (Entgegennahme fallrelevanter Dokumente, Übermittlung eines Schriftsatzentwurfs oder dergleichen) erbracht hat, auf schriftliche Aufforderung (Kostenvorschußrechnung) hin einen angemessenen Vorschuß auf das Honorar zu bezahlen, der in der Regel die Höhe der vollständigen zu erwartenden Vergütung beträgt. Die Vorschußpflicht besteht auch dann, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.
  7. Sofern über die Anwaltsvergütung hinaus weitere Kosten zu tragen sind (Gerichtskostenvorschüsse, Gebühren für kostenpflichtige Auskünfte und Recherchen, Reise- und Abwesenheitskosten etc.), so fallen diese ausschließlich dem Mandanten zur Last. Sie werden nicht mit den Vergütungsvorschüssen auf das Anwaltshonorar oder mit eventuellen Auslagenerstattungen verrechnet und müssen auch nicht einstweilig aus diesen bestritten werden. Soweit der Mandant die entsprechenden Rechnungen nach Weiterleitung nicht von vornherein selbst begleicht, sondern (etwa bei Reisekosten) die Bezahlung ausnahmsweise über die Konten des Rechtsanwalts erfolgt, hat der Mandant diesem hierfür die zu erwartenden Kosten vorzuschießen. Sollten während einer Reise weitere notwendige Kosten anfallen, hat der Mandant diese nach Rückkehr und Rechnungslegung bis spätestens zum dritten Werktag des auf das Abrechnungsdatum folgenden Monats vollumfänglich zu decken.
  8. Zur Sicherung aller Gebührenansprüche tritt der Mandant an den Rechtsanwalt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung oder Begleichung einer etwaigen Hauptforderung gegen die Gegenseite, die Staatskasse, (bei vorliegender Zustimmung durch diesen) den Rechtsschutzversicherer oder sonstige Dritte in Höhe der Honorar- und Auslagenforderung des Rechtsanwalts ab und ermächtigt diesen, die Abtretung dem Zahlungsverpflichteten anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt nur, wenn der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen dem Rechtsanwalt gegenüber nicht nachkommt, insbesondere, wenn der Mandant die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Forderungen, die bei ihm eingehen, mit offenen Forderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  9. Der Mandant wird darauf hingewiesen, daß die im Rahmen einer individuell vereinbarten Honorarvereinbarung vereinbarten Gebühren – auch dann, wenn insoweit nur der Streitwert und/oder der Gebührenanfall, das heißt der Rahmengebührkoeffizient gewillkürt werden sollte – unter Umständen über den gesetzlichen Gebühren liegen. Selbst wenn der Gegner oder irgendein anderer insoweit erstattungsverpflichtet sein sollte, ist dies grundsätzlich auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt; die darüber hinausgehende Gebühr wird auf keinen Fall erstattet
  10. Der Mandant wird ferner darauf aufmerksam gemacht, daß in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in erster Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten gegen den Gegner besteht: In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst; dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
 
 
 
§ 7 [Zahlung]
 
  1. Sämtliche Rechnungen des Rechtsanwalts, das heißt etwaige Vorschußrechnungen, Abrechnungen über Auslagen sowie die Abschlußrechnung, sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – sofort fällig und binnen einer Woche ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
  2. Sind bereits Kosten und Zinsen gegenüber dem Mandanten entstanden, so ist der Rechtsanwalt berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwalts (Gebühren, Auslagen etc.) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig.
  3. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung des Rechtsanwalts, wenn der Rechtsanwalt für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.
  4. Auf Honorarforderungen des Rechtsanwalts sind Leistungen an Erfüllungs statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Zahlungsanweisungen sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen und gelten auch nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruchs, wenn der Betrag tatsächlich eingelöst wird und dem Rechtsanwalt uneingeschränkt zur Verfügung steht.
  5. Verzug des Mandanten mit der Bezahlung der Gebühren- und Vorschußrechnungen tritt spätestens eine Woche ab Zugang der jeweiligen Rechnung ein. Der Zugang der Rechnungen gilt nach Ablauf von drei Werktagen des auf das Rechnungsdatum folgenden Monats als erfolgt. Verbraucher haben einen Verzugszins von mindestens fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu entrichten, Mandanten, die den Mandatsauftrag nicht als Verbraucher erteilen, mindestens neun Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Schäden des Rechtsanwalts bleibt hiervon unberührt.
 
 
 
§ 8 [Haftung und Haftungsbeschränkung]
 
  1. Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem zwischen dem Mandanten und ihm bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird auf € 250.000,-- beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
  2. Der Rechtsanwalt hat – den gesetzlichen Vorschriften entsprechend – eine Vermögenshaftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall € 250.000,-- abdeckt (maximal € 1.000.000,-- pro Versicherungsjahr). Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
  3. (Fern-)Mündliche Auskünfte einschließlich Sprachnachrichten sind ohne Bestätigung in Textform unverbindlich. Für sie wird seitens des Rechtsanwalts ebensowenig gehaftet wie für die Inhalte seines Internetauftritts.
  4. Die Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt beginnt grundsätzlich erst mit der erklärten Mandatsübernahme; jede Haftung für Schäden, die sich durch das Verstreichenlassen von Fristen vor diesem Zeitpunkt ergeben, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt verjähren gemäß §§ 195, 199 BGB in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren ab Beendigung des Mandats.
 
 
 
§ 9 [Kündigung, Mandatsbeendigung]
 
  1. Das Vertragsverhältnis kann von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
  2. Der Rechtsanwalt kann das Mandatsverhältnis ebenfalls jederzeit kündigen, wobei die Kündigung jedoch nicht zur Unzeit erfolgen darf. Kündigen kann der Rechtsanwalt insbesondere dann, wenn sich der Mandant mit Gebührenzahlungen in Verzug befindet und die Kündigung zuvor angedroht worden ist.
  3. Bis dahin nicht abgerechnete Leistungen werden nach Mandatsbeendigung abgerechnet. Die Rechnung ist nach Zugang sofort auszugleichen, sofern kein Zahlungsziel in der Rechnung vermerkt wird.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund – etwa wegen unüberbrückbarer persönlicher Differenzen, Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses etc. – bleibt unberührt.
 
 
 
§ 10 [Widerrufsbelehrung für Online-Dienstleistungen]
 
Sollte der Mandant Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und ein Beratungsvertrag – wie etwa im Fall der Online-Beratung – unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmöglichkeiten oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Rechtsanwalts zustande gekommen sein, so kann der Mandant den geschlossenen Anwaltsvertrag binnen 14 Tagen ab Vertragschluß, jedenfalls – das heißt für den Fall, daß ihm die Widerrufsbelehrung erst nachträglich übersandt worden sein sollte – aber bis zum Ablauf von 14 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Dokuments in Textform (je nachdem, welche der insoweit möglicherweise voneinander abweichenden beiden Fristen später endet) den geschlossenen Anwaltsvertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn er die Widerrufserklärung innerhalb der Frist absendet; auf den Zeitpunkt des Zugangs bei dem Anwalt kommt es insoweit nicht an.
 
Um sein Widerrufsrecht als Verbraucher auszuüben, muß der Mandant den Rechtsanwalt mittels einer eindeutigen Erklärung (etwa einem mit der Post versandten Brief, einem Telefax, per E-Mail etc.) über seinen Entschluß informieren, den Vertrag zu widerrufen. Hierzu kann er das nachfolgende Muster-Widerrufsformular verwenden, was jedoch keinesfalls vorgeschrieben ist:
 
 
(Beginn des Muster-Widerrufsformulars  ----------------------------------------------------------------------)
 
An
Rechtsanwaltskanzlei Link
RA Dipl.-Jur. Christian Link
Fiedelerplatz 3
30519 Hannover
 
 
 
Hiermit widerrufe(n)(*) ich/wir(*) den von mir/uns(*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistungen:
 
_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________(*),
 
 
bestellt/beauftragt/erhalten am: _____. _____. 201___(*).
 
 
Name des/der Verbraucher(s)(*):  ______________________________________________(*)
 
Straße:                          ______________________________________________(*)
 
Postleitzahl:                    ______________________________________________(*)
 
Ort:                             ______________________________________________(*)
 
 
 
heutiges (Erklärungs-)Datum:     _____. _____. 201___(*)
 
 
____________________________
(Unterschrift des/der Verbraucher(s)(*) – nur bei Mitteilungen auf Papier erforderlich)
 
 
                    (* Unzutreffendes bitte streichen; durch gestrichelte Linien gekennzeichnete Auslassungen bitte durch Ihre konkreten Daten ersetzen)
 
(------------------------------------------------------------------------ Ende des Muster-Widerrufsformulars)
 
 
Der Widerruf ist unabhängig von der Verwendung der obenstehenden Musterformulierungen an die nachfolgende Kanzleiadresse und/oder -nummer zu richten:
 
Rechtsanwaltskanzlei Link
RA Dipl.-Jur. Christian Link
Fiedelerplatz 3
30519 Hannover
 
Telefon:     +49-(0)511-835494
Fax:         +49-(0)511-835495
E-Mail:      widerruf[at]ra-link.de
 
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, daß die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.
 
 
Folgen des Widerrufs
 
Wird der Anwaltsvertrag fristgerecht widerrufen, so hat der Rechtsanwalt alle von dem Mandanten erhaltenen Zahlungen einschließlich etwaiger Lieferkosten (mit Ausnahme eventueller zusätzlicher Aufwendungen, die sich daraus ergeben, daß der Mandant – soweit überhaupt Waren an ihn geliefert wurden – eine andere Art der Lieferung als die von dem Rechtsanwalt angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und aus der Perspektive des Rechtsanwalts spätestens binnen 14 Tagen ab demjenigen Tag zurückzuzahlen, an dem die Widerrufsmitteilung bei dem Rechtsanwalt eingeht. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das der Mandant bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hatte – es sei denn, die Parteien haben zwischenzeitlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden dem Mandanten wegen dieser Rückzahlung jedoch Entgelte berechnet.
 
Sofern der Mandant im Zusammenhang mit dem obenstehenden Vertragsverhältnis Waren von dem Rechtsanwalt erhalten hat, hat er diese unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er den Rechtsanwalt über den Widerruf des Vertrags unterrichten, an jenen unter der obenstehenden Kanzleiadresse zurückzusenden oder nach Terminvereinbarung zu übergeben. Zur Fristwahrung genügt es, wenn er die Ware vor Ablauf der Frist absendet.
Der Mandant trägt die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung etwaig an den Rechtsanwalt zurückzusendender Waren. Diese Kosten werden für normale Paketsendungen auf maximal etwa € 7,-- geschätzt. Sollte die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit ausnahmsweise nicht auf dem normalen Postwege zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an den Mandanten in dessen Wohnung geliefert worden sein, so wird der Rechtsanwalt die Ware auf seine Kosten bei dem Mandanten abholen (lassen).
 
Hat der Mandant verlangt, daß die anwaltlichen Tätigkeiten bereits während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Rechtsanwalt bei Ausübung des Widerrufsrechts einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Rechtsanwalt von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des obenstehenden Vertrags in Kenntnis gesetzt hat, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht: Als angemessen ist insoweit also derjenige Geldbetrag zu verstehen, der in Relation zum vereinbarten oder nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften zu erwartenden Gesamthonorar dem Verhältnis zwischen der vollständigen und der erbrachten (Teil-)Leistung entspricht, bei zeitbasierter Abrechnung der auf die bereits angefallene Bearbeitungszeit entfallende Betrag.
Daneben steht dem Rechtsanwalt grundsätzlich das Recht zu, mit dem Beginn der vereinbarten Tätigkeit solange zu warten, bis die Widerrufsfrist verstrichen oder seitens des Mandanten ausdrücklich auf die Ausübung des Widerrufsrechts verzichtet worden ist.
 
(Ende der Widerrufsbelehrung)
 
 
 
§ 11 [Aufbewahrung von Unterlagen, Versendungsrisiko]
 
  1. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter dem Rechtsanwalt aus Anlaß der Auftragsausführung überlassen hat, endet fünf Jahre nach Beendigung des Mandats, es sei denn, der Rechtsanwalt hätte dem Mandanten schon vorher die Übernahme dieser Unterlagen angeboten.
  2. Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Mandantenadresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
  3. Stehen dem Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten fällige Zahlungsansprüche aus dem Mandat zu, so hat der Rechtsanwalt an den ihm in diesem Zusammenhang zugegangenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts darf allerdings unter verständiger Berücksichtigung aller Gesamtumstände nicht unverhältnismäßig sein.
 
 
 
§ 12 [Gerichtsstandsvereinbarung und Leistungsort]
 
  1. Ist der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis der Kanzleisitz des Rechtsanwalts.
  2. Andernfalls wird zumindest für den Fall, daß der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ebenfalls als Gerichtsstand der Sitz der Kanzlei vereinbart.
  3. Im übrigen gelten für die Gerichtsstandbestimmung die Regelungen der Zivilprozeßordnung.
  4. Leistungsort ist grundsätzlich der Sitz der Kanzlei, es sei denn, es wird ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.
 
 
 
§ 13 [Schlußklauseln]
 
  1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Rechtsanwalt dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Rechtsanwalts abgetreten werden, die der Textform bedarf.
  2. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, bei Auftragserteilung ist ausdrücklich ein anderes Recht vereinbart worden.
  3. Die Vertragssprache ist Deutsch.
  4. Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam, undurchführbar oder aus sonst irgendeinem Grund rechtlich mangelhaft sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der hierdurch entstehenden Lücke gilt eine angemessene Regelung als zwischen den Parteien vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem, was diese gewollt haben beziehungsweise vernünftigerweise gewollt haben würden, am nächsten kommt.
  5. Der Mandant kann die vorliegenden Mandatsbedingungen in der jeweils aktuellsten Form auf der Homepage des Rechtsanwalts (URL: http://www.ra-link.de/allgemeine-mandatsbedingungen--amb-.php) einsehen und über die entsprechenden Funktionen seines Internetbrowsers ausdrucken und/oder auf seinem Computer speichern.
© Rechtsanwaltskanzlei Link, Hannover
 
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